Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen.
1.0 Geltungsbereich
1.1 Diese allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen Auftragnehmer und dem Auftraggeber im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
1.2 Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber.
2.0 Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen, Bilder etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Auftraggeber unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
3.0 Preise und Zahlung
3.1 Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gelten alle unsere ausgewiesenen Preise exklusive Reise-, Hotel- sowie Verpflegungskosten.
3.2 Der Abzug von Skonto ist nur bei besonderer Vereinbarung zulässig.
3.3 Die im Angebot geltenden Preise sind Nettopreise und zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer zu zahlen. Diese wird jeweils gesondert in Rechnung gestellt.
3.4 Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Rechnungsbetrag 14 Tage nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Einer Mahnung bedarf es nicht. Sofern der Auftraggeber in Zahlungsverzug kommt, werden Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz der Deutschen Bundesbank p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4.0 Gewährleistung
4.1 Der Auftraggeber hat die geleistete Dienstleistung / Ware / Gestaltung unverzüglich zu prüfen und etwaige Beanstandungen dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen. Bei Produktionen, wo der Auftragnehmer oder ein Vertreter vor Ort ist, genügt dies in der Sprachform. Für gestalterische Aufträge (Motiondesign/Showdevelopment/sonstige gestalterische- und/oder Designleistungen/Bühnendesign/Lichtdesign/Stagedesign) gilt grundlegend ein Werkvertrag als vereinbart.
4.2 Mängelrügen können vom Auftraggeber nur binnen einer frist von 5 Werktagen nach Empfang der Ware (z.B. Lichtkonzept) erhoben werden. Nach Ablauf der Frist gilt die Ware als vertragsgerecht genehmigt.
4.3 Dem Auftragnehmer muss mindestens zweimal die Chance der Nachbesserung eingeräumt werden.
4.4 Schlägt die Nachbesserung fehl bzw. erfolgt sie nicht binnen einer angemessenen Frist, ist der Auftraggeber berechtigt, die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Für Mangel-Folgeschäden haftet der Auftragnehmer jedoch nicht, insbesondere haftet er nicht für entgangene Verluste o.Ä..
4.5 Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Rüge der gesamten Lieferung, es sei denn, die Teillieferung ist für den Auftraggeber ohne Interesse.
5.0 Arbeitszeiten
5.1 sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gilt eine maximale Arbeitszeit von 10 Stunden incl. 1 Stunde Pause täglich.
5.2 Sollten Mehrstunden anfallen, ist der Auftraggeber verpflichtet, jede angefangene Stunde mit 10% der angebotenen Tagesgage zu vergüten.
6.0 Unterkunft / An- und Abreise
6.1 Der Auftragnehmer hat einen Anspruch auf die Unterbringung in einem Hotel mindestens mittleren Standards (Motel One / 25Hours / Mercure / Radisson Blu). Die Hotelzimmerbuchung hat grundsätzlich mit Frühstück zu erfolgen. Pro Person ein Einzelzimmer.
6.2 Sollte vom Auftraggeber kein Hotel zur Verfügung gestellt werden, hat der Auftragnehmer das Recht, sich in einem Hotel der genannten Klasse unterzubringen. Der Auftraggeber hat für die Kosten aufzukommen.
6.3 Der Auftraggeber muss für alle notwendigen Reisekosten, inkl. hieraus resultierender Zusatzkosten (z.B. Taxi, öffentliche Verkehrsmittel etc.) aufkommen.
7.0 Kündigungsrecht des Auftraggebers
7.1 Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung des Auftrags jederzeit kündigen. Kündigt der Auftraggeber, so sind wir berechtigt, die vereinbarte Auftragssumme einzufordern.
7.2 Vereinbarte Reisekosten, Hotelkosten bzw. Spesen werden in diesen Fällen nicht berechnet.
7.3 Sonderregelungen diesbezüglich müssen schriftlich getroffen werden.
8.0 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Auftraggeber steht das recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
9.0 Gefahrübergang
9.1 Wird von Auftraggeberseite eine schlechte technische Infrastruktur bzw. mangelnde Koordination / Organisation bereitgestellt, übernimmt die Firma Visualprime keinerlei Haftung für die angebotene Dienstleistung.
9.2 Alle technischen wie organisatorischen Voraussetzungen müssen, wie im Vorfeld besprochen und definiert, vorhanden sein.
10.0 Eigentumsvorbehalt
10.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen vor. Wir sind berechtigt, die angebotene Sache zurückzunehmen (z.B. bei vereinbarten Teilzahlungen), wenn der Auftraggeber sich vertragswidrig verhält. In der Zurücknahme der Kaufsache liegt kein Rücktritt vom Vertrag, solange dies nicht ausdrücklich schriftlich erklärt ist.
10.2 Für den Auftraggeber angefertigter Videocontent (gerenderte Filmdateien / Notchblöcke) beeinhaltet die Nutzungsrechte für einmalige Benutzung für eine spezielle Veranstaltung. Für den Auftraggeber angefertigter Videocontent (gerendete Filmdateien / Notchblöcke) für Tourproduktionen beeinhaltet die Nutzungsrechte zur mehrmaligen Nutzung bis zum Ende der Tourproduktion.
10.3 Generell werden die Nutzungsrechte für von Visualprime angefertigten Videocontent folgendermaßen berechnet: Designleistung + Nutzungsart (einfach/ausschließlich) + Nutzungsgebiet (regional/national/europaweit/weltweit) + Nutzungsdauer (Einfach/Tour/Unbegrenzt)
10.4 Für den Auftraggeber angefertigte Stagedesigns / Bühnendesigns / Lichtdesigns beinhalten die Nutzungsrechte für eine einmalige Produktion und/oder eine spezielle Veranstaltung. Für den Auftraggeber angefertigte Stagedesigns / Bühnendesigns / Lichtdesigns für eine Tourproduktion beeinhalten die Nutzungsrechte zur mehrmaligen Nutzung bis zum Ende der Tourproduktion.
10.5 Generell werden die Nutzungsrechte für die von Visualprime angefertigten Stagedesigns / Bühnendesigns / Lichtdesigns folgendermaßen berechnet: Designleistung + Nutzungsart (einfach/ausschließlich) + Nutzungsgebiet (regional/national/europaweit/weltweit) + Nutzungsdauer (Einfach/Tour/Unbegrenzt).
10.06
Die Punkte 10.01 – 10.05 gelten ebenfalls bei einer Pro Bono-Leistung.
11.0 Gerichtsstand und Erfüllungsort
Unser Geschäftssitz ist Gerichtsstand. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller an seinem Wohnsitz zu verklagen. Unser Geschäftssitz ist Erfüllungsort.
12.0 Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht.